Die Wahl erfolgt nach einer festgelegten Reihenfolge, die durch die Einwohnerzahl der Länder bestimmt wird. Der Turnus beginnt stets mit dem Regierungschef oder der Regierungschefin des Landes mit den meisten Einwohnern.
So sieht es eine Vereinbarung vor, auf die sich die Ministerpräsidenten 1950 in Königstein/Taunus verständigt haben. Diese Regelung hat den Vorteil, dass die Besetzung des Amtes nicht wechselnden Mehrheitsverhältnissen und parteipolitischen Erwägungen unterworfen ist.
Außerdem wahrt sie den Grundsatz der Gleichrangigkeit aller Länder, da jedes Land unabhängig von seiner Größe die Möglichkeit hat, den Vorsitz in der Länderkammer zu übernehmen.
Auch für die Wahl der beiden Vizepräsidenten gibt es eine feste Regel: Zum Ersten Vizepräsidenten wird der Präsident des Vorjahres und zum Zweiten Vizepräsidenten der designierte Präsident des nachfolgenden Geschäftsjahres gewählt.
Aufgaben
Die Hauptaufgaben der Präsidentin sind weniger politischer als eher repräsentativer Natur. Sie lädt zu den Plenarsitzungen des Bundesrates ein, leitet diese und notifiziert die Plenarbeschlüsse. Außerdem vertritt sie den Bundesrat bei protokollarischen Terminen im In- und Ausland. Im Rahmen der parlamentarischen Diplomatie empfängt sie hochrangige internationale Delegationen im Bundesrat, insbesondere die Präsidentinnen und Präsidenten zweiter Parlamentskammern.

Bundesratspräsidentin Anke Rehlinger
© Bundesrat | Henning Schacht
Hochauflösendes Bild (jpeg, 2MB)Daneben weist das Grundgesetz der Präsidentin eine besondere Aufgabe zu: Sie hat laut Artikel 57 Grundgesetz die Befugnisse des Bundespräsidenten wahrzunehmen, wenn dieser verhindert oder vorzeitig aus dem Amt geschieden ist.
Protokollarisch wird die Bundesratspräsidentin wegen dieser Vertreterfunktion manchmal als "Nummer 2" nach dem Bundespräsidenten angesehen. Eine verbindliche Festlegung zur Rangordnung der Verfassungsorgane gibt es in der Bundesrepublik jedoch nicht.
Zu den Aufgaben des Präsidiums gehört unter anderem die jährliche Aufstellung des Haushaltsplanes des Bundesrates sowie die Entscheidung wichtiger interner Angelegenheiten des Hauses. Zudem vertreten die Vizepräsidentin und der –präsident die Bundesratspräsidentin, wenn diese verhindert ist.